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Court sentence in Germany: "Bach Flowers" blasted to pieces



 
 
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Old April 10th 14, 11:22 AM posted to misc.kids.health
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Default Court sentence in Germany: "Bach Flowers" blasted to pieces

Court sentence in Germany: "Bach Flowers" blasted to pieces

http://ariplex.com/folia/archives/602.htm

[*quote*]
"Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,"
Sunday 26 January 2014 @ 2:18 pm

Ein außergewöhnlich interessantes Urteil fällte das Landgericht
Bielefeld mit Datum 27.8.2013, Aktenzeichen 15 O 59/13, in Sachen
Bach-Blüten-Produkte.

Edward Bach, ein Psychopath vom Anfang des 20. Jahrhunderts, behauptete
eine Menge idiotischer ideen, darunter jene, daß Krankheiten durch
Konflikte ausgelöst würden. Einer seiner Abkupferer, der kriminelle
Psychopath Ryke Geerd Hamer, hat mit dieser Idee hunderte Menschen einen
extremst qualvollen Tod sterben lassen, siehe http://www.todessekte.de

Andere Ausbeuter der Ideen Bachs verkaufen aus Blüten gewonnene
Tinkturen, denen sie Wirkung gegen Krankheiten andichten. Besonders
perfide ist, daß solche Mittel auch über Apotheken verkauft werden.

Der Fall vor dem Landgericht Bielefeld betrifft eine Apotheke, die die
Tinkturen aus Großbritannien bezog von einer Firma, deren Namen im
Urteil leider mit “B.” anonymisiert wurde.

In seinem Urteil sagt das Gericht im wesentlichen aus, daß ein Mittel,
das mit gesundheitsbezogenen Tatsachenbehauptungen beworben wird, diese
auch nachweislich haben muß.

Bach-Blüten-Produkte werden als Nahrungsmittel verkauft, weshalb
gesundheitsbezogenen Aussagen verboten sind. Ferner sind für die
Bach-Blüten-Produkte keine Nachweise einer Wirkung erbracht worden.

Würde dieses Urteil konsequent umgesetzt für alle Verkäufer, dürfte kein
einziger von ihnen die Bach-Blüten-Produkte verkaufen.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bi..._20130827.html


[*quote*]
——————————————————————-
Landgericht Bielefeld, 15 O 59/13
Datum:
27.08.2013
Gericht:
Landgericht Bielefeld
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 59/13

Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu werben:

1. für Bachblüten-Produkte:

„Gelassen und stark durch den Tag“
RESCUE® – Die Original Bach®-Blütenmischung!
Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original
RESCUE®-Mischung aus fünf Originalessenzen in den 30er Jahren
des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Ver-
brauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen
wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin …
verwendet“,

2. für „Original Rescue Tropfen“:

„… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job
verwendet“,

3. für „Original Bach Blütenessenzen“:

… können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu
begegnen“;

sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gemäß Anlage K 1
ersichtlich.

II.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und
für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne
Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 € und die Ordnungshaft insgesamt
zwei Jahre nicht übersteigen darf.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Streithelferin
trägt die ihr entstandenen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist wegen der Unterlassungsverpflichtung vorläufig
vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €, im
übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.

1

T a t b e s t a n d
2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen
Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder
gehört, insbesondere auch die Achtung darauf, dass die Regeln des
lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Beklagte ist Apotheker; er
führt eine Apotheke in S. und betreibt zugleich unter der Bezeichnung
p.apotheke eine Versandapotheke.
3

Anfang Dezember 2012 warb der Antragsgegner für ausgewählte von ihm in
seiner Versandapotheke angebotene Mittel, so auch für verschiedene
Bach-Blütenprodukte, wie aus der nachfolgend beigehefteten Anlage K 1
ersichtlich.
4

Der Kläger mahnte den Beklagten deswegen (und wegen anderer Punkte, die
nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind) mit Schreiben vom
04.12.2012 ab und machte dabei u.a. geltend, die Werbung für die
angepriesenen Bach-Blütenprodukte sei zur Täuschung geeignet, da von den
Mitteln keinerlei Wirkung ausgehe. Der Beklagte kam der Aufforderung zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch nicht nach.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein
Unterlassungsbegehren wegen der aus dem Urteilstenor ersichtlichen drei
Aussagen weiter.
5

Der Beklagte hatte die von ihm beworbenen Bach-Blütenprodukte von seiner
Streithelferin bezogen. Die Streithelferin wiederum ist als deutsche
Tochtergesellschaft der B. & Co. Limited aus England und
Schwestergesellschaft der B. Ltd. -der Herstellerin der Original
Bach-Blütenprodukte- das deutsche Vertriebsunternehmen für die genannten
Produkte, die in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts von dem
englischen Arzt Dr. Edward Bach aus den Blüten wildwachsender Pflanzen
und Bäume entwickelt wurden. Blüten werden dabei in reinem Wasser
angesetzt; auf diese Weise sollen die Blüten ihre Kraft auf das Wasser
übertragen. Dr. Bach entwickelte –so die Darstellung der Streithelferin-
die nach ihm benannten Blütenprodukte, um auf das „spirituelle Selbst“
des Menschen einzuwirken zwecks Harmonisierung negativer Gedanken und
Gefühle, also als Hilfestellung bei seelischen, spirituellen Nöten. In
einem von Dr. Bach 1931 herausgegebenen und 2005 neu aufgelegten Buch
mit dem Titel „Heal Thyself“ heißt es (frei übersetzt):

6 Es ist nicht der Zweck dieses Buchs, den Eindruck zu erwecken, die
7 Heilkunst sei nicht notwendig; eine solche Absicht liegt ihm völlig
fern;
8 aber es besteht, bei aller Bescheidenheit, die Hoffnung, dass es
Menschen,
9 die leiden, als Wegweiser dient, in sich selbst die Ursachen ihrer
Be-
10 schwerden zu suchen, so dass sie ihre Heilung selbst fördern können.
11

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen mit der Abmahnung
eingenommenen Standpunkt; er macht geltend: Mit den angegriffenen
Werbeaussagen verstoße der Antragsgegner gegen die Bestimmungen des § 11
Abs. 2 LFGB sowie der Art. 3; 5; 6 und 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel (im folgenden: HCVO). Denn den als Lebensmittel angebotenen
Produkten würden Wirkungen zugeschrieben, die sie nicht hätten. Die
beworbenen Bach-Blütenprodukte seien nicht in der Lage, Gelassenheit und
Stärke in emotional aufregenden Situationen herbeizuführen.
Wissenschaftlich gesicherte Anhaltspunkte für Wirkungen wie werblich
beansprucht seien nicht vorhanden. Ohne solche Nachweise aber sei die
Werbung unzulässig, zumal nicht lediglich das allgemeine Wohlbefinden
angesprochen sei, sondern gesundheitlichen Beeinträchtigungen in
bestimmten Situationen entgegengewirkt werden solle, so dass es sich um
„gesundheitsbezogene Angaben“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 HCVO handele;
nach der Rechtsprechung insbesondere des EuGH sei dieser Begriff weit
auszulegen. Weiter trägt der Kläger vor: Auf jeden Fall sei die
streitgegenständliche Werbung nach Art. 4 Abs. 3 HCVO unzulässig. Danach
dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten. Dieser Grenzwert sei weit
überschritten, zumal die Bach-Blütenprodukte –unstreitig- mit einem
Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent beworben würden. Vorsorglich stützt
der Kläger sich auch auf § 11 Abs. 1 S. 2 LFGB; das nationale Recht sei
im Rahmen der Übergangsregelungen in Art. 28 HCVO noch anwendbar.

12

Der Kläger beantragt,

13 den Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung der gesetzlichen
Ordnungs-
14 mittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben:
15 für Bachblüten-Produkte: „Gelassen und stark durch den Tag“
16 RESCUE® – Die Original Bach®-Blütenmischung!
17 Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original
18 RESCUE®-Mischung aus fünf Originalessenzen in den 30er Jahren
19 des letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Ver-
20 brauchern in über 45 Ländern in emotional aufregenden Situationen
21 wie z.B. einer Flugreise, einer Prüfung, einem Zahnarzttermin …
22 verwendet“,
23 für „Original Rescue Tropfen“:
24 „… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job
25 verwendet“,
26 für „Original Bach Blütenessenzen“:
27 … können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu
28 begegnen“;
29 sofern dies jeweils geschieht, wie aus der Werbung gemäß Anlage K 1
30 ersichtlich;

31 hilfsweise
32 den Beklagten nach dem vorstehend wiedergegebenen Hauptantrag zu
33 verurteilen, sofern die Rescue Original Bachblütenmischungen
und/oder
34 Bachblüten-Essenzen einen Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent auf-
35 weisen.
36

Der Beklagte hat einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt, sich zur
Klageerwiderung auf die Ausführungen der Streithelferin bezogen und den
Termin vom 27.08.2013 nicht wahrgenommen.
37

Die Streithelferin der Beklagten beantragt,
38

die Klage abzuweisen.
39

Sie ist der Auffassung, dass die angegriffenen Werbeaussagen nicht
unzulässig seien; die Regelungen der HCVO seien schon deshalb nicht
anwendbar, weil keine „gesundheitsbezogenen Angaben“ im Sinne von Art. 2
Nr. 5 HCVO vorlägen; mangels Gesundheitsbezugs sei auch kein Verstoß
gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gegeben. Dazu trägt die Streithelferin vor:
Durch die vom Kläger herausgegriffenen Werbeaussagen werde lediglich das
allgemeine Wohlbefinden angesprochen, nicht aber das gesundheitsbezogene
Wohlbefinden. Das allgemeine Wohlbefinden aber falle nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 5 HCVO. Dafür sei die Bezugnahme auf
bestimmte körperliche Funktionen nötig; der Verweis auf das allgemeine
emotionale Wohlbefinden reiche dafür nicht aus. Für den
Durchschnittsverbraucher werde jedenfalls durch die
streitgegenständlichen Aussagen nicht die Vorstellung ausgelöst, dass
die Bach-Blütenprodukte besondere Eigenschaften hätten, die im
Zusammenhang mit der Gesundheit stehen. Es werde lediglich die Erwartung
geweckt, dass die beworbenen Produkte auf bestimmte alltägliche
Emotionen zugeschnitten seien und ein Mittel lieferten, diese in
Situationen wie den beispielhaft Genannten bewußt anzusprechen. Diese
Erwartungen erfüllten die Bach-Blütenprodukte, sei es wegen der
energetischen Eigenschaften, die ihnen Edward Bach zuschrieb, sei es
wegen der Erinnerungs- und Appellfunktion, die ihr Verzehr mit sich
bringe. Irreführende Wirkungsbehauptungen würden nicht aufgestellt.
40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der
Streithelferin wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst
deren Anlagen verwiesen.
41

Entscheidungsgründe
42

Die Klage ist begründet.
43

Dem Kläger steht wegen der aus dem Tenor ersichtlichen drei Aussagen zu
Bach-Blütenprodukten ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10
HCVO zu. Die Entscheidung beruht nicht auf der Säumnis des Beklagten im
Verhandlungstermin; durch ihr Auftreten im Termin hat die Streithelferin
des Beklagten die Wirkungen der Säumnis (gegebenenfalls: Erlass eines
Versäumnisurteils) des Beklagten abgewendet, § 67 ZPO. Im einzelnen
ergibt sich folgendes:
44
45

1 Die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG steht
ebenso außer Frage wie der Umstand, dass es sich bei der herangezogenen
Vorschrift der HCVO um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr.
11 UWG handelt. Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet, weil die
beworbenen Bach-Blütenprodukte Lebensmittel nach der maßgebenden
Definition sind, vgl. Art. 2 Abs. 1a HCVO in Verbindung mit Art. 2 Abs.
1 der VO (EG) Nr. 178/2002; es geht um Stoffe, die dazu bestimmt sind,
von Menschen aufgenommen zu werden.
46

2 Die Angaben, mit denen vorliegend die Bach-Blütenprodukte beworben
worden sind, haben sich an der HCVO messen zu lassen, weil es sich um
gesundheitsbezogene Angaben handelt. Nach der Legaldefinition in Art. 2
Nr. 5 HCVO ist „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der
erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird,
dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem
Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der
Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff des Zusammenhangs (im Sinne
der genannten Vorschrift) ist dabei weit zu verstehen; daher erfaßt der
Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ jeden Zusammenhang, der eine
Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels
impliziert (vgl. zuletzt BGH GRUR 2013, 958 –Vitalpilze, RN 10). Nach
diesen Maßstäben ist der Gesundheitsbezug zu bejahen; die
Bach-Blütenprodukte sollen geeignet sein, in emotional
aufregenden/herausfordernden Situationen zu helfen, wobei die
Situationen jedenfalls teilweise näher konkretisiert werden (Flugreise,
Prüfung, Zahnarzttermin, Job). Anders als die Streithelferin des
Beklagten meint ist damit nicht nur das allgemeine Wohlbefinden
angesprochen; es wird Hilfe gegen Ängste und Belastungen
versprochen.Soweit es sich, wie in anderem Zusammenhang noch näher
auszuführen sein wird, um unspezifische Angaben im Sinne von Art. 10
Abs. 3 HCVO handeln sollte, steht das der Einstufung als
gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von § 2 Nr. 5 HCVO nicht entgegen;
auch unspezifische Angaben mit Gesundheitsbezug sind gesundheitsbezogene
Angaben nach Maßgabe der Regelungen der HCVO (vgl. BGH a.a.O., RN 11).
47

3 Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben nur dann
zulässig, wenn sie –erstens- den allgemeinen Anforderungen der Art. 3
bis 7 HCVO und –zweitens- den in Art. 10 bis 19 dieser Verordnung
aufgestellten speziellen Anforderungen entsprechen sowie –drittens-
gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen
Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (vgl.
etwa OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2013, 4 U 5/13, juris, RN 43/44).
Gemessen an diesen Anforderungen sind die streitgegenständlichen Angaben
nicht zulässig. Dies gilt sowohl dann, wenn konkrete Angaben oder nur
unspezifische Angaben (vgl. Art. 10 Abs. 3 HCVO) vorliegen sollten.Die
zu beachtenden aus Art. 3 bis 7 der HCVO zu entnehmenden allgemeinen
Anforderungen bestehen insbesondere darin, dass die gesundheitsbezogenen
Angaben sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise
stützen können und dadurch abgesichert sind (vgl. Art. 5 Abs. 1a; 6 Abs.
1 HCVO); darlegungspflichtig ist derjenige, der die gesundheitsbezogene
Angabe macht (vgl. Art. 6 Abs. 2 HCVO). Die Streithelferin macht selbst
nicht geltend, dass die in Rede stehenden Angaben wissenschaftlich
abgesichert sind; bereits daran scheitert die Zulässigkeit der
angegriffenen Aussagen.Dass es darüber hinaus auch an den weiter
einzuhaltenden Voraussetzungen fehlt, bedarf demgemäß keiner näheren
Darlegung; die Streithelferin hat auch nichts dafür vorgetragen, eine
Zulassung beantragt zu haben oder sie anzustreben. Da sie –nach hiesiger
Auffassung unzutreffenderweise- davon ausgeht, die Aussagen fielen von
vornherein nicht unter die HCVO (mangels Gesundheitsbezugs), wäre es
auch konsequent, insoweit eine Zulassung nicht beantragt zu haben.Soweit
das Gericht erwogen hat, es lägen lediglich unspezifische Angaben (vgl.
Art. 10 Abs. 3 HCVO) vor, kann letztlich offenbleiben, ob daran
festzuhalten ist. Denn entgegen der in diesem Zusammenhang geäußerten
vorläufigen Auffassung, entsprechend BGH a.a.O. RN 12 bis 16 bestehe
insoweit nur ein (eingeschränktes) Verbot, das zur Zeit mangels
–vollständiger- Erstellung der Listen nach Art. 13, 14 HCVO noch nicht
vollziehbar sei, ist jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung doch
bereits ein Verbotstatbestand anzunehmen. Dies ergibt sich aus der
Übergangsvorschrift in Art. 28 Abs. 6 HCVO, die für gesundheitsbezogene
Angaben gilt, die nicht unter Art. 13 Abs. 1a und Art. 14 Abs. 1a HCVO
fallen. Um solche Angaben geht es hier; aus dem Bezug zu den emotional
aufregenden, herausfordernden Situationen, die mittels der
Bach-Blütenprodukte bekämpft werden sollen, folgt, dass die
streitgegenständlichen Auslobungen die psychischen Funktionen betreffen
(vgl. Art. 13 Abs. 1b HCVO), bezeichnet auch als Psycho-Claim (vgl.
Meyer/Reinhart, in: Fezer, UWG, 2. Aufl., § 4 –S4, RN 233).Die
Übergangsregelung differenziert nach Angaben, die in einem
Mitgliedsstaat einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden (Art. 28
Abs. 6a HCVO) und solchen Angaben, die keiner Bewertung in einer
Mitgliedschaft unterzogen und nicht zugelassen wurden (Art. 28 Abs. 6b
HCVO). Amtlicherseits bewertete und zugelassene Angaben sind für die
Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich, so dass über den
Verfahrensweg des Art. 28 Abs. 6a HCVO eine übergansweise zulässige
Verwendung ausscheidet. Nach Art. 28 Abs. 6b HCVO ist Voraussetzung für
eine übergangsweise Zulässigkeit der Verwendung ein Antrag (auf
Zulassung), der vor dem 19.01.2008 zu stellen war. Für eine solche
Antragstellung ist nichts ersichtlich (vgl. zum ganzen vgl.
Meierernst/Haber, Praxiskommentar zur HCVO, Art. 28, RN 27, 27a).
48

4 Auch die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 HCVO erlaubt die
streitgegenständliche Werbung nicht, selbst wenn davon auszugehen sein
sollte, dass die fraglichen Bach-Blütenprodukte bereits vor dem
01.01.2005 unter den auch jetzt verwendeten Handelsmarken oder
Produktnamen vertrieben worden sein sollten. Denn die
Legalisierungswirkung des Art. 28 Abs. 2 HCVO könnte sich allenfalls auf
die verwendeten Produktbezeichnungen beziehen, nicht jedoch auf die
außerhalb der Produktbezeichnungen befindlichen streitgegenständlichen
Zusätze (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 423, 425).
49

5 Nach allem hat das Klagebegehren bereits nach dem Hauptantrag Erfolg.
Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob der auf Art. 4 Abs. 3 HCVO
(Alkoholgehalt) gestützte zusätzliche „Angriff“ des Klägers bereits vom
ursprünglichen Streitgegenstand oder erst mit dem Hilfsantrag erfaßt
worden ist. Es kann auch auf sich beruhen, inwieweit noch die nationalen
Regelungen des § 11 Abs. 1 LFGB herangezogen werden können.
50

6 Die Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel hat ihre
Grundlage in § 890 ZPO.
51

7 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.
——————————————————————-
[*/quote*]


[*/quote*]
--
Homöopathie ist nichts als Hütchenspielerbetrug und organisierte Kriminalität
http://ariplex.com/folia/archives/565.htm http://ariplex.com/folia/archives/570.htm
http://ariplex.com/folia/archives/585.htm http://ariplex.com/folia/archives/643.htm
http://ariplex.com/folia/archives/647.htm
 




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